Grossküchentechnik aus Solingen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der NOWA GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geltend für all unsere Geschäftsbeziehungen
mit unseren Kunden.
1.2 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher
Sachen (im Folgenden auch: Ware). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung
auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben
Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
1.3 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbeziehungen unseres Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir
ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise
auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos
ausführen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Solche Vereinbarungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit eines schriftlichen Vertrages bzw. unserer schriftlichen Bestätigung.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber
abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung),
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne
eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht
unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.7 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz
1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden
Kataloge, Technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen
auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibung oder Unterlagen - auch in elektronischer
Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Der Kunde
darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen sind sie an uns zurückzugeben.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus
der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier
Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung
der Ware an den Kunden erklärt werden. Der von uns gegengezeichnete Auftrag gilt ebenfalls als
Auftragbestätigung.
§ 3 Lieferumfang, Lieferfrist und Lieferverzug
3.1 Technische Änderungen, soweit der Lieferumfang nicht beeinflusst wird, bleiben vorbehalten.
3.2 Angaben über Leistungen und Verbrauchswerte unserer Maschinen sind als annähernd zu betrachten.
Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund unserer
Spezifizierung zum Betreiben der Anlage erforderlichen Medien (z. B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine,
Durchbrüche usw.) ausreichend zur Verfügung stehen. Er selbst hat auch behördliche Erlaubnisse
einzuholen, insbesondere benötigt er z.B. bei Anschluss von Dunstabzügen, Anlagen an bauseitige
Kamine, die Erlaubnis des Kaminfegermeisters.
3.3 Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich individuell vereinbart worden sind, sind Angaben zu Lieferzeiten
für uns unverbindlich. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht vor der Beibringung
vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendungen innerhalb
der vereinbarten Frist versandbereit sind und dies dem Kunden mitgeteilt worden ist bzw. der
Lieferergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie
von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb verbindlich vereinbarter Lieferzeiten auszuführen,
sofern anderes nicht von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.
3.4 Sofern wir eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich
informieren und gleichzeitig eine voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch
innerhalb der neuen Lieferzeiten nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
3.5 Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige
Belieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.
Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, sowie die gesetzlichen Vorschriften über
die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
der Leistung und/oder nach Erfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die
Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gemäß § 10 dieser AGB.
3.6 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall
ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.
3.7 Entschädigungsansprüche sind auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch unserer
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt.
3.8 Veränderungen an Gebäuden, oder –teilen müssen immer bauseits veranlasst und von entsprechend
qualifiziertem Fachpersonal ausgeführt werden. Z.B. Wand–, Boden– und Deckendurchbrüche,
Fliesen– und Bodenlegerarbeiten, Maurer-, Installations- und Dachdeckerarbeiten.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
4.1 Teillieferungen sind zulässig
4.2 Die Gefahr geht spätestens bei Verladung auf den Kunden über. Unterbleibt die Ablieferung aus
vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft über. In diesen Fällen
wird die versandbereite Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden auf Lager genommen. Die Fälligkeit
der Rechnung wird dadurch nicht berührt.
4.3 Der Empfänger hat Transportschäden jeder Art unverzüglich bei uns anzuzeigen. Eine Transportversicherung
wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Im Falle eines durch
Transportversicherung abgedeckten Transportschadens haben wir das Wahlrecht, entweder die Versicherungssumme
entgegenzunehmen und Ersatz zu liefern, oder Zahlung des Kaufpreises von dem
Kunden gegen Abtretung der Versicherungssumme zu verlangen.
4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens
mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Verzögerungsgefahr
bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist
diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der
Annahme ist. Unterbleibt die Ablieferung der Ware aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die
Gefahr mit Versandbereitschaft über. In diesen Fällen wird die versandbereite Ware für Rechnung und
Gefahr des Kunden auf Lager genommen. Die Fälligkeit unseres Zahlungsanspruchs wird dadurch
nicht berührt.
4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich
unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz
des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Nettopreises
(Lieferwert) der Ware pro Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts, beginnend
mit der Lieferfrist bzw. - mangels einer Lieferfrist - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
4.6 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz
auf Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale
ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet,
dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden
ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist, haben alle Zahlungen netto zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Zahlungen sind grundsätzlich
per Überweisung, oder in bar zu leisten. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach
besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungsund
Diskontspesen.
5.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf etwa
bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir
berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung
anzurechnen.
5.3 Sofern im Einzelfall nichts anders vereinbart ist, geltend die vereinbarten Preise ab Lager. Beim
Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden
gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben
trägt der Kunde. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßnahme der Verpackungsverordnung
nehmen wir nicht zurück. Sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.
5.4 Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung, der Überwachung, des Anschlusses
der Liefergegenstände beauftragt, stellen wir auf Anforderung Kundendienstmonteure zu den jeweils
gültigen Berechnungssätzen zur Verfügung. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen § 9.
5.5 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des
Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins
bleibt ggf. unberührt.
5.6 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 8 Ziffer 8 unberührt.
5.7 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens),
so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - ggf.
nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung
unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen
Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
5.8 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf ein von uns benanntes Konto zu erfolgen. Der
Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
5.9 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter
Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss
erfolgen, vorbehalten.
5.10 Wird Zahlung durch Bankeinzug vereinbart, so hat der Besteller für Rücklastschriften die von den
beteiligten Kreditinstituten berechneten Kosten sowie eine Bearbeitungspauschale von 5,00 € zu tragen,
sofern nicht eine der Vertragsparteien einen anderen Schaden nachweist.
§ 6 SCHUFA-Klausel
6.1 Bei Bestellungen auf Rechnung oder durch Bankeinzug erklärt sich der Besteller mit der Einschaltung
der SCHUFA einverstanden (Datenabfrage, Datenübermittlung).
6.2 Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses
erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem
Anschriftendaten einfließen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das
Eigentum an den verkauften Waren vor.
7.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat
uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden
Waren erfolgen.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises,
sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
aufgrund des Eigentumsvorbehalts und/oder des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den
fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos
eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7.4 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden
Bestimmungen.
7.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten
oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für
die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen
Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß
vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 7 Ziff. 2 genannten
Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
7.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.
Liegt einer der vorgenannten Fälle jedoch vor, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden
wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 8 Mängelansprüche des Kunden (Gewährleistung)
8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung
sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden
nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei
Endlieferung der Ware an einem Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
8.2 Mängelansprüche können ausschließlich bei Neuwaren geltend gemacht werden. Ansprüche des
Kunden wegen etwaiger Mängel der gelieferten Neuware sind auf maximal die Dauer eines Jahres ab
dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges beschränkt. Die Mängelansprüche entfallen, wenn unsere
Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht sorgfältig befolgt werden oder der Kunde selbst oder durch
Dritte Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat. Mängelansprüche beziehen sich nicht
auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge
sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8.3 Bei Waren, die als gebraucht, beschädigt, Restposten oder Rücknahmen verkauft werden (sog. 1-
B-Ware) sind jedwede Mängelansprüche ausgeschlossen.
8.4 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen,
ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 u. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des
Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
8.5 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungsund
Rügepflichten (§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später
ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistung
Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige
hat schriftlich zu erfolgen. Unabhängig von vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten hat
der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich ab Lieferung
anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Die Anzeige
hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist
unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
8.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde
den fälligen Kaufpreis bezahlt.
8.7 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. vergebliche Aufwendungen bestehen nur nach
Maßgabe von § 8, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
8.8 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung
hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
§ 9 Sonstige Haftung
9.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt,
haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Bei Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
9.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und Vertrauen darf); in diesem Falle ist unsere
Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Die sich aus Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das
Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten
oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden
(insbesondere gemäß § § 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Schadensersatzanspruch der NOWA GmbH
10.1 Falls wir ausdrücklich in die Aufhebung eines uns verbindlich erteilten Auftrages einwilligen, hat
der Kunde 30% der Auftragssumme an uns zu zahlen, auch wenn wir dies bei der Aufhebung des Auftrags
nicht noch einmal ausdrücklich bekräftigen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde den Vertrag nicht erfüllt
und wir aus diesem Grund Rücktritts- und/oder Schadenersatzansprüche haben. Ist der Liefergegenstand
ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des von uns ggf. getragenen
Hin- und Rücktransports sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren
Schadens ist damit nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns ein Schaden
überhaupt nicht, oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
§ 11 Kundendienst
11.1 Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten stellen wir unseren Kundendienst nach Maßgabe der jeweiligen
Berechnungssätze zur Verfügung.
11.2 Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusage oder andere uns verpflichtende Erklärungen
abzugeben. Für von Kundendienstmonteuren verursachte Fehler und Schäden gilt die Haftungsbegrenzungsregelung
gemäß § 8.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)
Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
12.2 Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 7 unterliegen hingegen dem
Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des
deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
12.3 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler -
Gerichtsstand für alle dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in 42651 Solingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand
des Kunden zu erheben.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des
Vertrages und der AGB im Übrigen nicht berührt.
13.2 Spätere Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Allgemeine Verkaufsbedingungen der:
NOWA GmbH
Alfred-Nobel-Str. 75
D-42651 Solingen Copyright Jan 2018
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